Leistungen von A bis Z

Ortsdurchfahrten; Festsetzung der Grenzen

Leistungsbeschreibung

Stand: 08.05.2024

Die Regierungen setzen die Grenze zwischen Ortsdurchfahrten und freien Strecken bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen fest.

Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke (Erschließungsbereich E) oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes (Verknüpfungsbereich V) dient. Die festgesetzte Ortsdurchfahrt hat rechtliche Bedeutung für die Straßenbaulast für den jeweiligen Straßenabschnitt.

Die Grenzen der Ortsdurchfahrt werden überwiegend durch weiße Schilder am Straßenrand (Aufschrift OD ggf. in Verbindung mit E für Erschließungsbereich oder V für Verknüpfungsbereich) bzw. noch durch Grenzsteine gekennzeichnet. Die straßenverkehrsrechtliche Ortsdurchfahrt (gelbe Ortstafel) wird nach Kriterien der StVO festgelegt und ist daher nicht immer mit der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt identisch.

 

Voraussetzungen

Es handelt sich um ein Verfahren von Amts wegen. Straßenbaulastträger/Gemeinden können eine Änderung oder eine erstmalige Festsetzung einer Ortsdurchfahrt beantragen.

Verfahrensablauf

Vor der Entscheidung werden der Straßenbaulastträger sowie die Gemeinde angehört.

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Kosten

keine

Rechtsbehelf

Die Festsetzungsentscheidung kann von den beteiligten Straßenbaulastträgern / Gemeinde angefochten werden.

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).