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Durchführung eines Kleinfeuerwerkes mit pyrotechnischen Gegenständen außerhalb von Silvester

Die Gemeindeverwaltung hat sich in den vergangenen Jahren mehrmals mit dem Wunsch bzw. Antrag auf Durchführung eines Feuerwerkes aus besonderem Anlass befasst. Zuletzt nahm sich der Gemeinderat im Dezember 2023 aufgrund einer Unterschriftensammlung dieser Thematik an. Deshalb weist die Gemeindeverwaltung auf folgende gesetzliche Grundlagen und Entscheidungen des Gemeinderates hin:

Grundsätzlich ist es Privatpersonen nicht erlaubt, außerhalb von Silvester pyrotechnische Gegenstände zu erwerben und zu zünden.

Gemäß § 23 Abs. 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 der 1. SprengV (Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz) kann die Gemeinde Privatpersonen eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese berechtigt Privatpersonen, unter dem Jahr pyrotechnische Gegenstände bis zur Kategorie F2 (Silvesterfeuerwerk) zu erwerben und abzubrennen. Bei jeder Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung und kann, unter Berücksichtigung des Grasland- und Waldbrandindexes, jederzeit widerrufen werden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Himmelkron gibt bekannt, dass Privatpersonen weiterhin auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Kleinfeuerwerkes mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Standard Silvesterfeuerwerk) erhalten.

Der Zeitpunkt sowie der Ort der Durchführung werden im Vorfeld auf der gemeindlichen Homepage sowie auf der gemeindlichen Facebookseite bekannt gegeben.

Himmelkron, im Dezember 2023
Gerhard Schneider
Erster Bürgermeister

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