Aufgaben und Dienstleistungen
Gemeindewahl; Durchführung der Wahl des ersten Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.07.2024
Bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des ersten Bürgermeisters haben die Wähler eine Stimme.
Voraussetzungen
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Gemeinderatsmitglied gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und grundsätzlich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Diese Voraussetzungen muss auch erfüllen, wer für das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters gewählt werden möchte, wobei man hierfür Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein muss. Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer weder eine Wohnung noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat. Bei berufsmäßigen ersten Bürgermeistern gibt es jedoch eine Altersgrenze. Weder bei der Wahl zum Gemeinderatsmitglied noch bei der Wahl zum Bürgermeister darf ein Wählbarkeitsausschluss vorliegen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Fristen
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihre Gemeinde.
Kosten
Die Kosten der Gemeindewahlen tragen grundsätzlich die Gemeinden.Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 7. Mai 2019
- Art. 31 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Rechtsbehelf
Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 51a GLKrWG)
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Gemeinde- und Landkreiswahlen
https://www.stmi.bayern.de/suv/wahlen/gemeindekreis/index.php - Kommunalwahlen in Bayern
https://www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
Ansprechpartner in der Gemeinde Himmelkron
Vanessa Uome
Telefon: | 09227/931-12 |
E-Mail: | gemeinde@himmelkron.de |
Raum: | 4 |
tätig für: | Wahlamt |
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