Leistungen von A bis Z
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen; Auskünfte und Informationsangebote
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.04.2024
Die Presse hat – von Ausnahmefällen abgesehen – gegenüber Behörden einen Anspruch auf Auskunft. Die Pressestelle erteilt Auskünfte und entscheidet über Besuchs-, Foto- oder Drehgenehmigungen für Journalisten in den von den Regierungen betriebenen Einrichtungen.
Die Regierungen informieren zusätzlich die Öffentlichkeit über vielfältige Themenfelder durch ihren Internetauftritt, anhand von Broschüren und Faltblättern sowie durch zahlreiche Veranstaltungen (Fachtagungen, Jahrestagungen, Tag der offenen Tür usw.).
Voraussetzungen
Die Presse kann ihr Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter und nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten - in der Regel der/die Pressesprecher/in - geltend machen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Bayerisches Pressegesetz). Beispielsweise kann der Datenschutz einer Auskunft entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Journalisten wenden sich stets an die Pressestelle (und nicht an die fachlich zuständige Stelle) der jeweiligen Regierung. Dies kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Häufig ist eine E-Mail an die Funktionsadresse der Pressestelle die zweckmäßigste Möglichkeit, da diese sofort ankommt und auf diesem Wege weniger Missverständnisse entstehen können als bei einer fernmündlichen Anfrage.
Ihre Öffentlichkeitsarbeit gestalten die Regierungen nach ihren jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkten. Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern, beispielsweise Themenvorschläge für Broschüren, nehmen die Pressestellen gerne entgegen.
Bearbeitungsdauer
Die Pressestellen streben stets an, den Zeitbedürfnissen von Journalisten gerecht zu werden. Es ist aber nicht immer möglich, Auskünfte noch am gleichen Tag zu erteilen. Die Anfragenden können die Zusammenarbeit erleichtern, indem sie von selbst darauf hinweisen, welche Aspekte ihrer Fragen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantwortet werden sollten.
Hinweise
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Presseauskünfte in einer bestimmten Form zu erhalten. Beispielsweise kann ein Journalist nicht verlangen, ein Interview zu erhalten, wenn die erbetenen Informationen schriftlich übermittelt wurden.
Fristen
Bei Presseauskünften und Öffentlichkeitsarbeit gibt es generell keine Fristen.
Kosten
Für Presseauskünfte und die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit werden keine Kosten erhoben.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen die Nichterteilung einer Presseauskunft ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; von der Auskunft betroffene Dritte werden vom Gericht beigeladen (ebenso wie der betroffene Journalist vom Gericht beigeladen werden kann, wenn ein betroffener Dritter gegen die Erteilung einer Presseauskunft klagen sollte).
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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