Leistungen von A bis Z
Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel
Leistungsbeschreibung
Stand: 05.07.2024
Staatliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.
Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.
Rechtsgrundlagen
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal).
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