Leistungen von A bis Z
Nichtbundeseigene Eisenbahnen; Beantragung einer Genehmigung, Erlaubnis oder Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
Leistungsbeschreibung
Stand: 06.11.2024
Sie können eine Unternehmensgenehmigung für den Betrieb einer Eisenbahn im öffentlichen Verkehr nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) oder eine Planfeststellung nach § 18 AEG für den Neubau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen beantragen.
Unter die Genehmigungstatbestände fallen:
- Planfeststellung, Plangenehmigung
- Unternehmensgenehmigung nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten, das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur oder zur selbständigen Teilnahme am Eisenbahnverkehr mit Eisenbahnfahrzeugen
- Erlaubnis zur Betriebseröffnung
- Bestätigung der Bestellung von Eisenbahnbetriebsleitern
Zuständige Behörde für Unternehmensgenehmigungen nach § 6 AEG ist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Im Übrigen sind die Regierungen von Mittelfranken (für Eisenbahnen mit Sitz in Mittelfranken, Oberfranken, der Oberpfalz oder Unterfranken) oder die Regierung von Oberbayern (für Eisenbahnen mit Sitz in Niederbayern, Oberbayern oder Schwaben) für Erlaubnisse und die laufende Überwachung (Eisenbahnaufsicht) zuständig, ebenso für Planfeststellungsverfahren.
Voraussetzungen
Die Unternehmensgenehmigung wird erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig, fachkundig und finanziell leistungsfähig sind und damit den Betrieb einer Eisenbahn sicher geführt werden kann. Die Anforderungen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen werden in den §§ 6 bis 6h AEG näher geregelt.
Eine Planfeststellung / Plangenehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnbetriebsanlagen kann erteilt werden, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und widerstreitende öffentliche bzw. private Belange im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können.
Die Erlaubnis zur Betriebseröffnung wird erteilt, wenn sonstige öffentlich-rechtlichen Anforderungen an Eisenbahnen erfüllt sind, insbesondere wenn der Unternehmer Eisenbahnbetriebsleiter im erforderlichen Umfang bestellt hat und die Bestellung von der Aufsichtsbehörde bestätigt wurde, und wenn die Betriebsanlagen und / oder Eisenbahnfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand sind.
Erforderliche Unterlagen
- Je nach Verfahren sind sehr unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Behörden.
Fristen
KeineKosten
- Plangenehmigung/ Planfeststellung: Promille-Satz in Abhängigkeit von den Investitionskosten
- Sonstige Amtshandlungen im Rahmen von Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen: 50 bis 12.000 €
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung, EBV)
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz - BayESG)
- §§ 20 bis 24 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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