Leistungen von A bis Z

Tabaksteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Tabakwaren

Leistungsbeschreibung

Stand: 22.08.2024

Wenn Sie unversteuerte Tabakwaren befördern wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und müssen sich für das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System – EMCS) registrieren.

Befördern Sie Tabakwaren, ohne dass diese bereits mit der Tabaksteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Tabakwaren auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird. Alternativ können die Tabakwaren nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet oder unter Steueraussetzung in ein Steuerlager aufgenommen werden. 
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung 
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • in Betriebe, die die Tabakwaren steuerfrei verwenden dürfen.
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
    • von Tabakwaren, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland oder Drittgebiet) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden. 
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren an einen Ort außerhalb der Europäischen Union, also in ein Drittland oder Drittgebiet zu befördern.

Wenn Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Tabakwaren müssen versteuert werden.
Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender Tabakwaren ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens in einem vereinfachten Verfahren unter Steueraussetzung befördern.

Voraussetzungen

Soweit Sie dazu verpflichtet sind, müssen Sie die Beförderung elektronisch vorab über die EMCS-Anwendung melden.

Verfahrensablauf

Die Meldung der Beförderung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie unter anderem das Online-Verfahren der Zollverwaltung nutzen:

  • Rufen Sie die „Internet-EMCS-Anwendung“ („IEA“) der Zollverwaltung auf und folgen Sie den Anweisungen zur Anmeldung.
  • Klicken Sie auf der Startseite der Anwendung auf die Schaltfläche „Neuen Vorgang anlegen“. Fügen Sie dem Vorgang das Formular „e-VD" (elektronisches Verwaltungsdokument) hinzu. 
  • Füllen Sie das Formular „Entwurf e-VD" aus und speichern Sie es. Folgen Sie gegebenenfalls den Hinweisen zu fehlenden Angaben oder Unterformularen.
  • Wählen Sie die Option „Signieren“, um die Meldung an Ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln. 
  • Die EMCS-Anwendung überprüft automatisiert Ihre Meldung.
  • War die Überprüfung Ihrer Meldung erfolgreich, erhalten Sie eine Nachricht in der Internet-EMCS-Anwendung mit einer Zusammenfassung der Daten, die Sie übermittelt haben. Andernfalls erhalten Sie eine Fehlermeldung. 
  • Zusätzlich erhalten Sie eine Referenznummer zu dem EMCS-Vorgang (Administrative Reference Code, ARC) sowie ein PDF-Dokument mit einer Auflistung der Vorgangsdaten. Das ausgedruckte PDF-Dokument oder ein Handelspapier, aus dem die Referenznummer hervorgeht, dient der Begleitung Ihrer Waren.
  • Hat der Empfänger nach Ankunft der Ware den Empfang im EMCS bestätigt, so wird Ihnen die Nachricht „Eingangsmeldung“ zugestellt, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Informationen, zum Beispiel im Fall einer Beanstandung.
  • Wenn Sie die Waren nicht versenden, sondern empfangen, müssen Sie eine solche Eingangsmeldung als Empfänger anlegen. Verwenden Sie dazu das Formular „Eingangsmeldung“ in der Internet-EMCS-Anwendung.

Alternativ können Sie bestimmte, vom Zoll zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden. 
In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung der Beförderung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:

  • Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das sogenannte Ausfallverfahren (Papierverfahren).
  • Beachten Sie die Hinweise der Zollverwaltung zum jeweiligen Verfahren, zu den Voraussetzungen und den benötigten Formularen.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der technischen Anmeldung zur „Internet-EMCS-Anwendung“ (Kommunikationsstammdaten) dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Im Regelfall müssen Sie keine Unterlagen einreichen.
    • bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ist zusätzlich eine Kopie der Freistellungsbescheinigung mitzuführen (ausgestellt von dem Begünstigten)

Fristen

  • bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware

Kosten

Es entstehen keine Kosten für die Entgegennahme der Meldung der Beförderung.
Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten. Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten ist immer eine Sicherheit zu leisten, die in allen Mitgliedstaaten gültig sein muss.

Formulare

  • Übersicht über zertifizierte Software-Anbieter für das EMCS-Verfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
  • Informationen und Formulare zum Papierverfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Im Falle einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung unter Steueraussetzung entsteht die Tabaksteuer und Sie erhalten einen Steuerbescheid. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, können Sie in diesem Fall Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal).