Leistungen von A bis Z
Lebensmittel; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.11.2024
Wenn Sie in Deutschland Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen möchten, die von den nationalen Rechtsvorschriften abweichen, können Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Ihr Lebensmittel weicht von den hiesigen Rechtsvorschriften ab? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, um es dennoch in Deutschland herstellen, behandeln und in Verkehr bringen zu können.
Die Ausnahmegenehmigung beantragen Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Dieses entscheidet einvernehmlich mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Ausnahmen.
Ihrem Antrag müssen Sie aussagekräftige Unterlagen beifügen, mit denen Sie nachweisen, dass Ihr Erzeugnis gesundheitlich unbedenklich ist. Nur für solche Erzeugnisse können Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für die Prüfung bezieht das BVL das Bundesinstitut für Risikobewertung und gegebenenfalls weitere Behörden ein.
Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Daher muss für jedes Erzeugnis eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegen.
Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel jeweils für höchstens 3 Jahre erteilt. Sie können eine Verlängerung beantragen. Auch für eine Erweiterung oder Änderung der erteilten Ausnahme müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Voraussetzungen
- Durch Ihr Erzeugnis ist keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
Verfahrensablauf
Sie können die Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal, per E-Mail oder per Post beantragen.
Ausnahmegenehmigung online über das Bundesportal beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung digital über die Rückkanal-Funktion des Bundesportals oder per Post.
- Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.
Ausnahmegenehmigung per E-Mail oder Post beantragen:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Füllen Sie den Antrag online aus und speichern Sie ihn als Druckansicht.
- Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail an das BVL. Alternativ können Sie den Antrag und alle notwendigen Unterlagen per Post an das BVL senden.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
- Das BVL prüft Ihre Angaben und Unterlagen und leitet diese an die weiteren zuständigen Behörden weiter.
- Das BVL meldet sich bei Ihnen, wenn weitere Unterlagen oder Angaben benötigt werden.
- Sie erhalten per Post einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.
- Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid. Dann bezahlen Sie die Gebühren.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beginnt, sobald dem BVL ein vollständiger Antrag vorliegt und keine weiteren Rückfragen an Sie bestehen. (3 bis 12 Monate)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- genaue Rezeptur des Erzeugnisses mit allen Inhaltsstoffen und den entsprechenden Mengenangaben sowie die Angabe der Inhaltsstoffe mit exakter chemischer Bezeichnung
- Verpackungsentwürfe für den deutschen Markt
- Spezifizierung komplexer Inhaltsstoffe und Unterlagen, aus denen deren Unbedenklichkeit ableitbar ist
- bei der Verwendung von Aromen, Enzymen und Zusatzstoffen: Bestätigungen oder nachweisende Unterlagen, dass die rechtlichen Anforderungen für diese Stoffe eingehalten sind
- falls der Antrag in Vertretung gestellt wird: Vollmacht
-
Bei einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Bestrahlung eines Lebensmittels:
- Gerät (Hersteller, Gerätebezeichnung)
- beteiligte Unternehmen
- Wellenlänge über den Anwendungszeitraum (in nm)
- Intensität der Strahlen beziehungsweise Bestrahlungszeit der Erzeugnisse
- Abstand zwischen Bestrahlungsquelle und Lebensmittel
- angewendete Strahlendosis
- technische Spezifikation, Nachweise zur Gewährleistung konstanter Wellenlängen über den Anwendungszeitraum sowie die Einhaltung der Vorschriften für die angewendete Strahlendosis für das angegebene Gerät
Kosten
Kosten für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Kosten sind vom Arbeitsaufwand abhängig.
Gebühr: 630 EUR - 15.800 EUR
Kosten für die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung.
Gebühr: 610 EUR - 4.700 EUR
Kosten für die Änderung der Ausnahmegenehmigung.
Gebühr: 610 EUR - 6.000 EUR
Kosten für die Erweiterung der Ausnahmegenehmigung.
Abgabe: 570 EUR - 4.800 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Informationen zu Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB auf der Internetseite des BVL
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/06_Ausnahmegenehmigungen/lm_ausnahmeGenehm_node.html - Informationen zu angereicherten Lebensmitteln auf der Internetseite des BVL
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/00_AngereicherteLM/lm_angereicherteLM_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Lebensmittel; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" finden Sie im BayernPortal.