Leistungen von A bis Z
Altersvorsorge; Beantragung der Prüfung der zurückzuzahlenden Riesterförderung nach Kündigung
Leistungsbeschreibung
Stand: 09.03.2025
Sie können die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach einer Kündigung des Riester-Vertrages beantragen.
Wenn Sie Ihren Riestervertrag kündigen oder förderschädlich auflösen, müssen Sie die staatlichen Zulagen und erhaltenen Steuerermäßigungen zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag setzt sich zusammen aus den gewährten Zulagen und den Steuerermäßigungen. Den genauen Rückzahlungsbetrag ermittelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) und teilt diesen Ihrem Anbieter mit.
Wenn Sie Einwände gegen den Betrag haben, können Sie eine Festsetzung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Riester-Vertrag vollständig oder teilweise gekündigt.
- Sie haben den Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags fristgerecht gestellt.
Verfahrensablauf
- Ihr Anbieter behält den Rückzahlungsbetrag von Ihrem Auszahlungsbetrag ein und führt diesen an die ZfA ab.
- Ihr Anbieter teilt Ihnen die Höhe des einbehaltenen Rückzahlungsbetrages mit.
- Wenn Sie mit der Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht einverstanden sind, können Sie dessen Festsetzung beantragen.
- Dazu stellen Sie einen schriftlichen Antrag über den Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages. Ihr Anbieter leitet den Antrag an die ZfA weiter.
- Die ZfA prüft die Höhe des Rückzahlungsbetrages und erteilt Ihnen einen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
4 WochenErforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Formloser Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags
Fristen
Sie müssen den Antrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz stellen.Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Weiterführende Links
- Informationen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zur Riester-Rente und zur Riester-Förderung auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node.html
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal).
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