Leistungen von A bis Z
Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Leistungsbeschreibung
Stand: 30.07.2024
Der Aufwand für die Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern kann nicht nur durch Förderungen, sondern auch durch indirekte Finanzierungshilfen teils erheblich vermindert werden. Hierzu existieren eine Reihe von Steuervergünstigungen, über die Sie Angehörige der steuerberatenden Berufe umfassend beraten können. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung wird bei in Bayern gelegenen Objekten ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.
Erforderliche Unterlagen
- Einzureichende Unterlagen:
- Pläne über den Bestand
- Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
- Abstimmungsnachweis
- Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
- Rechnungsaufstellung
- Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Fristen
Eine Frist besteht nicht. Allerdings unterliegt die Verwertbarkeit einer Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im finanzbehördlichen Verfahren steuerrechtlichen Fristen. Auskunft dazu erteilt das zuständige Finanzamt.
Kosten
40,00 bis 650,00 EUR
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
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- Denkmalliste; Beantragung einer Auskunft, Eintragung und Streichung
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- Gebäudesanierung; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Landesamt für Denkmalpflege - Informationen für Denkmaleigentümer
https://blfd.bayern.de/information-service/denkmaleigentuemer/index.html#navtop - Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern
http://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/denkmalschutz.html
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal).
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