Leistungen von A bis Z

Impressum für Internetseiten; Durchsetzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung

Leistungsbeschreibung

Stand: 21.06.2024

Laut Digitale-Dienste-Gesetz und Medienstaatsvertrag muss auf Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung, ein sogenanntes Impressum, für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar aufrufbar sein.

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) überwacht in Bayern die Einhaltung der Bestimmungen, dass Internetseiten ein Impressum besitzen müssen.

Gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post,

3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4.
die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5.
soweit der Dienst angeboten oder erbracht wird in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25; L 17 vom 25.1.1995, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist, Angaben über
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind,

6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,

8.
bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe
a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Abgrenzung: Geschäftsmäßige und private Webseiten

Der Betreiber einer Webseite ist nicht automatisch von der Pflicht zur Anbieterkennung befreit, weil die Seite kostenfrei abrufbar ist oder darauf Dienste kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Geschäftsmäßig handelt, wer mit seiner Webseite das Ziel verfolgt, Kunden zu gewinnen, beispielsweise lediglich Waren oder Dienstleistungen bewirbt. Auch werbefinanzierte Seiten können geschäftsmäßig sein, wenn der Betreiber die Absicht hat, dadurch Einnahmen zu erzielen und der private Zweck der Seite dahinter zurücktritt.

Für Internetseiten, die nicht unter die Regelung des § 5 DDG fallen, kann ebenfalls eine Anbieterkennzeichnungspflicht gemäß § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) bestehen.

Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben gemäß § 18 MStV folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift,
  2. bei juristischen Personen: Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Ferner bestimmt § 18 MStV, dass Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift nennen müssen, wenn auf der Webseite vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Wenn mehrere Verantwortliche genannt werden, muss der Anbieter kenntlich machen, wer für welchen Teil des angebotenen Diensts verantwortlich ist.

Ansprechpartner: Verletzung der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung

Wenn Sie als Bürgerin und Bürger feststellen, dass eine Webseite eines Anbieters aus dem Freistaat Bayern keine oder keine ausreichende Anbieterkennzeichnung hat, wenden Sie sich bitte an den Anbieter oder an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Verwandte Lebenslagen

Redaktionell verantwortlich: Bayerische Staatskanzlei (siehe BayernPortal).