Leistungen von A bis Z

Insolvenz; Beratung

Leistungsbeschreibung

Stand: 27.06.2024

Sie können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle oder einer geeigneten Person beraten lassen.

Überschuldete Privatpersonen (natürliche Personen) können beim Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Zunächst muss allerdings eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht werden.

Überschuldete Bürgerinnen und Bürger, die ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, haben die Möglichkeit, sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder beispielsweise an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu wenden. Soweit die persönlichen Einkommensverhältnisse es erfordern, ist für die Beratung durch einen Rechtsanwalt ein Antrag auf kostenlose Rechtsberatung (Beratungshilfe) möglich, der beim zuständigen Amtsgericht zu stellen ist.

Bevor ein gerichtliches Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet werden kann, muss eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) oder eine geeignete Stelle (anerkannte Insolvenzberatungsstelle) bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch stattfand, aber scheiterte.

Voraussetzungen

Sie sind überschuldet und streben ein Verbraucherinsolvenzverfahren an.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle oder an eine geeignete Person (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) Ihrer Wahl.

Fristen

Sie müssen sich vor der Einleitung des Restschuldbefreiungsverfahrens beraten lassen.

Kosten

keine

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).