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Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
Leistungsbeschreibung
Stand: 04.10.2024
Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.
Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes sind Nicht-EU-Bürger unter Umständen verpflichtet, einen dem deutschen Gewerbezentralregisterauszug vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie ein Dokument aus Ihrem Heimatland, das nachweist, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Gewerbes besitzen (z. B. einen amtlichen Auszug aus dem Gewerberegister oder eine gleichwertige Urkunde). Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat beantragt werden.
Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger einen deutschen Gewerbezentralregisterauszug für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen, können Sie diesen bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - " Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung ".
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal).
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