Leistungen von A bis Z

Rechtsdienstleistungen; Registrierung bei dauerhafter Erbringung

Leistungsbeschreibung

Stand: 26.08.2024

Die dauerhafte Erbringung von Rechtsdienstleistungen (Inkasso, Rentenberater und Rechtskundiger in einem ausländischen Recht) in Deutschland muss registriert werden.

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Inkasso, als Rentenberater und als Rechtskundiger in einem ausländischen Recht erbringen möchten (registrierte Personen), bedürfen hierzu einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antrag ist an die Registrierungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 RGD)

Die theoretische Sachkunde ist bei der zuständigen Stelle anhand von Zeugnissen nachzuweisen. Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Hiervon müssen im Falle der beabsichtigten Erbringung von Inkassodienstleistungen in der Regel zwölf Monate und im Falle der beabsichtigen Erbringung von Rentenberatungsleistungen 18 Monate im Inland erfolgen.

Ist die antragstellende Person berechtigt, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Inkassodienstleistungen oder Rentenberatungsleistungen zu erbringen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, so kann die Sachkunde auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 Buchstabe b, c, d, oder e der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vorlegen kann. Über die Einzelheiten hierzu informiert die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet über einen Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz spätestens drei Monate nach Eingang aller erforderlichen Antragsunterlagen. Im Einzelfall kann die Bearbeitungsfrist ggf. verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
  • Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  • Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    (Während der Dauer der Berufstätigkeit muss eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen unterhalten werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (§ 12 Abs. 1 RDG, § 5 RDV).)

Fristen

keine

Kosten

Für die Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 150 Euro, für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung eine Gebühr in Höhe von 75 Euro an (Nrn. 1110 und 1112 des Gebührenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG). Die Gebühren können mittels Überweisung (auch per Online-Banking) bezahlt werden.

Formulare

  • Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Rechtsbehelf

Wird Ihr Antrag auf Registrierung abgelehnt, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.


Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal).