Leistungen von A bis Z
Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes
Leistungsbeschreibung
Stand: 03.03.2024
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinden können hiervon Befreiungen erteilen.
Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
- Neujahr
- Heilige Drei Könige (Epiphanias)
- Karfreitag
- Ostermontag
- der 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
- Allerheiligen
- Erster Weihnachtstag
- Zweiter Weihnachtstag
Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist Mariä Himmelfahrt gesetzlicher Feiertag.
In der Stadt Augsburg ist gesetzlicher Feiertag außerdem der 8. August (Friedensfest).
An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
- alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
- öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
- Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht
- für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
- für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
- für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
- für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.
Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
- Aschermittwoch
- Gründonnerstag
- Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
- Karsamstag
- Allerheiligen
- Volkstrauertag
- Totensonntag
- Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
- Heiliger Abend
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:
- Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
- Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
- An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.
Die israelitischen Feiertage
- Osterfest (Passahfest) (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
- Wochenfest (zwei Tage),
- Laubhüttenfest (die ersten zwei und die letzten zwei Tage),
- Neujahrsfest (zwei Tage),
- Versöhnungstag (ein Tag)
sind wie folgt geschützt:
- Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen verboten: alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Auf- und Umzüge.
- Die bekenntniszugehörigen Schüler an Schulen aller Gattungen haben unterrichtsfrei!
- Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.
Die erforderlichen Unterlagen bei Beantragung einer Befreiung können fallbezogen unterschiedlich sein. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit der zuständigen Gemeinde in Verbindung.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:
- Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
- Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.
Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.
Erforderliche Unterlagen
- Befreiungsantrag
Die konkret erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Gemeinde
Fristen
keineKosten
Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal).
Ansprechpartner in der Gemeinde Himmelkron
Katja Peetz
Telefon: | 09227/931-14 |
E-Mail: | gemeinde@himmelkron.de |
Raum: | 1 |
tätig für: | Ordnungsamt |
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