Leistungen von A bis Z
Leichenpass; Beantragung der Ausstellung
Leistungsbeschreibung
Stand: 12.04.2024
Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.
Vorgelegt werden müssen die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.
Kosten
Die Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ausstellung eines Leichenpasses sind je nach Gemeinde unterschiedlich.Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwandte Themen
- Todesbescheinigung; Weitergabe
- Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs
- Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug
- Bestattungsrecht; Behördliche Überwachung
- Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts
- Grabmal; Beantragung einer Genehmigung
- Bestattung; Anmeldung
Verwandte Lebenslagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).
Ansprechpartner in der Gemeinde Himmelkron
Peter Hauenstein
Telefon: | 09227/931-13 |
E-Mail: | standesamt@himmelkron.de |
Raum: | 2 (Außenstelle) |
tätig für: | Standesamt |
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