Leistungen von A bis Z
Private Schulen; Beantragung eines Zuschusses zur Lernmittelfreiheit
Leistungsbeschreibung
Stand: 18.07.2024
Zweck
Durch Zuschüsse sollen private Träger des Schulaufwands bei der Finanzierung von Schulbüchern unterstützt werden.
Gegenstand
Den privaten Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit zu gewähren. Sofern Lernmittelfreiheit wie an den öffentlichen Schulen gewährt wird, erhalten sie entsprechend eine staatliche Förderung.
Art und Höhe
Zu den Kosten gewährt der Staat pauschalierte Zuweisungen pro Schüler und Schuljahr i.H.v. – schulartabhängig – 12 € bzw. 26,67 €, abweichend bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen 18 € bzw. 40 €. Grundlage der Zuschussberechnung sind die amtlichen Schülerzahlen des vorangegangenen Schuljahres.
Zuwendungsempfänger
Private Ersatzschulen, die Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen gewähren, können entsprechende Zuschüsse erhalten.
Voraussetzungen
Gewährung von Lernmittelfreiheit wie an öffentlichen Schulen, d. h. (kostenfreie) Versorgung der Schülerinnen und Schüler mit Schulbüchern.Verfahrensablauf
Die Aufwandsträger der Ersatzschulen reichen die Anträge bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr beim Landesamt für Schule mit dem bereitgestellten Formular ein.
Das Landesamt für Schule prüft die eingereichten Anträge und setzt die Höhe der Staatszuschüsse für die einzelnen Antragsteller fest.
Bei einem fristgerechten Antragseingang werden zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt.
Bearbeitungsdauer
Bei einem fristgerechten Antragseingang werden zwei Drittel der Zuschüsse zu Beginn des Schuljahres und das verbleibende Drittel im Laufe des zweiten Schulhalbjahres an die Aufwandsträger der privaten Schulen ausgezahlt.
Fristen
Die Anträge sind (spätestens) bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für das bevorstehende Schuljahr einzureichen.
Formulare
- Antrag auf Gewährung eines Staatszuschusses zur Lernmittelfreiheit nach Art. 46 BaySchFG
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- Art. 46 i.V.m. Art. 21 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- §§ 19a, 13b Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)
- Art. 22 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes über die Lernmittelfreiheit
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal).
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