Leistungen von A bis Z
Fluglärmschutz; Beantragung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs
Leistungsbeschreibung
Stand: 13.09.2024
Die Ansprüche ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in Verbindung mit der Lage von Grundstücken oder Gebäuden innerhalb von Schutzzonen.
Das FluLärmG definiert drei Schutzzonen innerhalb eines Lärmschutzbereichs; zwei Schutzzonen für den Tag (Tag-Schutzzone 1 und Tag-Schutzzone 2) und eine Schutzzone für die Nacht (Nacht-Schutzzone). Der Lärmschutzbereich umfasst hierbei das Gebiet au-ßerhalb des Flugplatzgeländes. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den jeweiligen Flugplatz erfolgt durch eine Verordnung der Staatsregierung.
Bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplätzen kann ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs entstehen. Dieser tritt ein, wenn das Grundstück in der Tag-Schutzzone 1 liegt und die baulichen Anlagen zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits errichtet sind oder für die bereits vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Gleiches gilt bei nichtgenehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, mit deren Errichtung vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs hätte begonnen werden dürfen. Nähere Informationen zur Außenwohnbereichsentschädigung sind in der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung – 3. FlugLSV) aufgeführt.
Zuständige Behörden sind in Bayern die
- Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben
- Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.
Verfahrensablauf
Die Entschädigung wird auf Antrag des Eigentümers festgesetzt. Dieser ist beim zuständigen Luftamt einzureichen. Der Antrag kann formlos erfolgen.Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
- Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fuglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung - 3. FlugLSV)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg (Fluglärmschutzverordnung Nürnberg - FluLärmV N)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen (Fluglärmschutzverordnung Memmingen - FluLärmV MM)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt/Manching (Fluglärmschutzverordnung Ingolstadt - FluLärmV IN)
- Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg (Fluglärmschutzverordnung Neuburg - FluLärm VND)
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Weiterführende Links
- Fluglärm – Lärmschutzbereiche an Bayerns Flughäfen
http://www.verkehr.bayern.de/vum/luft/fluglaerm/index.php
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).
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