Leistungen von A bis Z
Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung
Leistungsbeschreibung
Stand: 17.10.2024
Wer als Pharmaberater tätig sein will und z. B. kein/e Apotheker/in, Apothekerassistent/in oder Pharmareferent/in ist, muss die Prüfung oder Ausbildung von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.
Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 75 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die Sachkenntnis besitzen
- Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
- Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
- Pharmareferenten.
Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
Zuständig für die Anerkennung sind
- die Regierung von Oberbayern, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt:
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz und Pharmazie
Maximilianstraße 39
80538 München
E-Mail: pharmaberater@reg-ob.bayern.de
- die Regierung von Oberfranken, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Ober-, Mittel- und Unterfranken oder in der Oberpfalz liegt.
Regierung von Oberfranken
Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
E-Mail: Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.de
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.Verfahrensablauf
Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie kann somit individuell variieren.
Erforderliche Unterlagen
- Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:
- persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdaten
- tabellarischer Lebenslauf
- Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)
- einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stunden
- amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch)
Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.
Fristen
Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das AMG nicht.Kosten
Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt im Regelfall 150 EUR.
Sie ist vom Antragsteller zu tragen.
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 2 und 3 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
- Verordnung über die Zuständigkeiten der Arzneimittelüberwachungsbehörden und zum Vollzug des Samenspenderregistergesetzes sowie des Gendiagnostikgesetzes (Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung - ZustVAMÜB)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung" finden Sie im BayernPortal.