Leistungen von A bis Z
Traumaambulanz; Beantragung von weiteren Sitzungen
Leistungsbeschreibung
Stand: 23.02.2024
Opfer von Gewalttaten können weitere Sitzungen in einer Traumaambulanz in Bayern beantragen.
Opfer von Gewalttaten sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben einen Anspruch auf psychotherapeutische Betreuung in Form einer psychotherapeutischen Frühintervention in sogenannten Traumaambulanzen.
Die Traumaambulanzen können vielfältige Leistungen und Nebenleistungen erbringen. Häufig bestehen im psychotherapeutischen und psychiatrischen Bereich lange Wartezeiten und damit Schwierigkeiten, eine zeitnahe Behandlung zu erhalten. Schnelle und unbürokratische Hilfen und Sofortmaßnahmen sind jedoch gerade für Opfer von Gewalttaten sehr wichtig.
Ziel ist es, psychische Traumatisierungen so zu verhindern oder zumindest zu lindern und zu heilen.
Im Rahmen der Akuttherapie können bei Erwachsenen bis zu fünf und bei Kindern bis zu acht Sitzungen ermöglicht werden. Sofern nötig, können jeweils nochmals zehn weitere Sitzungen auf Antrag bewilligt werden. Die Traumambulanzen sind bei der Antragstellung behilflich.
Außerdem können Fahrtkosten zur nächsten Traumaambulanz bzw. zur nächsten Traumaambulanz mit freien Plätzen erstattet werden. Auch für Kinder, deren Mitnahme erforderlich ist, können Fahrtkosten erstattet werden. Ebenso verhält es sich bei notwendigen Begleitpersonen. Des Weiteren können in bestimmten Fällen Betreuungskosten für zu pflegende oder betreuende Familienangehörige erstattet werden.
Voraussetzungen
Neben den direkt von einer Gewalttat geschädigten Personen können auch deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende die Leistungen der Traumaambulanz in Anspruch nehmen.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Behandlung in einer Traumaambulanz sind insbesondere:
- Die Gewalttat ist ein schädigendes Ereignis im Sinne des SGB XIV
- Die Gewalttat fand nach dem 31.12.2020 statt.
- Die erste Sitzung in der Traumaambulanz findet innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder der Kenntnisnahme davon statt.
Verfahrensablauf
Die ersten beiden Sitzungen der Traumaambulanz können ohne Antragstellung in Anspruch genommen werden, um eine niederschwellige und zeitnahe Hilfe zu gewährleisten.
Spätestens nach der zweiten Sitzung soll (ggf. mit Unterstützung durch die Traumaambulanz) ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB XIV gestellt werden. Dieser Antrag ist materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf weitere Sitzungen der Traumaambulanz und des Anspruchs auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Weiterführende Informationen finden Sie unter „Verwandte Themen“.
Die Anträge auf weitere Sitzungen in der Traumaambulanz sind an keine bestimmte Form gebunden, erforderlich ist jedoch im Mindestmaß eine Schilderung der Gewalttat, damit die Voraussetzungen für die Leistungen der Traumaambulanz geprüft werden können. Sie können sich am Formular zum Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten orientieren (siehe unter "Weiterführende Links"). Die Traumambulanzen sind bei der Antragstellung behilflich.
Erforderliche Unterlagen
- Schilderung der Gewalttat
Fristen
Die erste Sitzung in der Traumaambulanz muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder der Kenntnisnahme stattfinden.
Kosten
keine
Formulare
- Formloser Antrag (ohne Unterschrift)
Dieses Formular kann auch ohne Unterschrift elektronisch (z. B. per verschlüsselter E-Mail oder De-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rechtsbehelf
Wiederspruch, sozialgerichtliche Klage
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Traumaambulanzen in Bayern
https://www.zbfs.bayern.de/opferentschaedigung/gewaltopfer/traumaambulanz/index.php - Hilfestellung zur Schilderung der Gewalttat - siehe Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
https://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/soziale_entschaedigung/oeg/antrag_oeg_2015_06.pdf
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
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