Leistungen von A bis Z
Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
Leistungsbeschreibung
Stand: 29.02.2024
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.
Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.
Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.
Folgen bei Nichtanzeige
Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.
Voraussetzungen
Die Nutzungsaufnahme einer baulichen Anlagen müssen Sie anzeigen, wenn diese auf Grund einer Baugenehmigung oder genehmigungsfrei gestellt errichtet wurde. Dies gilt auch, wenn die Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung eine bloße Nutzungsänderung zum Inhalt hatte oder die Baugenehmigung durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion als erteilt gilt.
Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei verfahrensfreien Vorhaben sowie Vorhaben, die aufgrund des Vorrangs anderer Gestattungsverfahren keiner Baugenehmigung bedürfen.
Verfahrensablauf
Schriftliche Einreichung
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ mit den erforderlichen Anlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein.
- Eine mündliche Anzeige genügt nicht.
- Sie erhalten keine Eingangsbestätigung.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft sodann gegebenenfalls, ob die Benutzbarkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Digitale Einreichung
Eine digitale Einreichung der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.
- Die Nutzungsaufnahme kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
- Das vorgegebene Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ wird durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
- Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels Nutzerkonto dem „BayernID“ ersetzt.
- Die Anlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. Bescheinigung Standsicherheit II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5. - ggf. Bescheinigung Brandschutz II (Formblatt siehe unter "Formulare")
Nur erforderlich bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen sowie Gebäuden der Gebäudeklasse 5, außer der Brandschutznachweis wird bauaufsichtlich geprüft. - ggf. Brandschutznachweis
Nur soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wurde. - ggf. Bestätigung durch einen Nachweisberechtigten, dass die Bauausführung mit dem Brandschutznachweis übereinstimmt
Nur erforderlich bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, außer bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen.
Fristen
Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.Kosten
keineFormulare
- Anzeige der Nutzungsaufnahme
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden. - Bescheinigung Standsicherheit II
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden. - Bescheinigung Brandschutz II
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Da keine Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.
Verwandte Themen
Verwandte Lebenslagen
Weiterführende Links
- Rund ums Thema Bauen
https://www.stmb.bayern.de/buw/bauherreninfo/rundumsbauen/index.php
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal).
Mehr im BayernPortal
Zusätzliche Informationen zum Thema "Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme" finden Sie im BayernPortal.